In letzter Zeit erreichten den DSB einige Anfragen von Sportschützen, aber auch von Landesverbänden bezüglich der Frage, wie die pandemiebegründete Schließung von Schießständen sich auf die Umsetzung des § 14 Absatz 3 (Bedürfnis zum Erwerb) und Abs 4 (Bedürfnis zum Besitz) WaffG auswirken.
In einer Abfrage bei den Landesverbänden stellte sich heraus, dass in einigen Landesverbänden bereits Absprachen über das Handling mit den entsprechenden Landesinnenministerien getroffen wurden und die ausführenden Behörden sehr mit Augenmaß Entscheidungen treffen. Der Deutsche Schützenbund hat daher davon abgesehen, über das Bundesministerium des Innern (BMI) eine bundesdeutsche Regelung zu erbitten, um die teilweise sehr schützenfreundlichen Regelungen auf lokaler Ebene nicht negativ zu beeinflussen.
Sollten vereinzelt Behörden nicht mit Augemaß handeln, können sich die Betroffenen gegenüber der jeweiligen Behörde auf folgende Stellungnahme der Bundesregierung berufen:
Der Bundestagsabgeordnete und innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Konstantin Kuhle hatte die Bundesregierung im Januar gefragt, welche Auswirkungen pandemiebedingt
geschlossene Schießstände auf die Bedürfnisnachweise von Sportschützen haben und welche Maßnahmen sie bei den Bundesländern angeregt hat, um Härten und Nachteile zu vermeiden.
Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern am 29. Januar 2021 folgendermaßen geantwortet (https://dip21.bundestag.de/
(Übernahme aus dem DSB News Archiv)
Quelle: www.dsb.de